Die nach
§ 18 zuständige Stelle erteilt über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 17.
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360