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§ 46 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 46 Inhalt des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung



(1) Im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie

1.
die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht,

2.
in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und

3.
die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.

(2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst

1.
das Fach Zahnärztliche Prothetik,

2.
das Fach Kieferorthopädie,

3.
das Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und

4.
die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:

a)
Endodontologie,

b)
Kinderzahnheilkunde,

c)
Parodontologie und

d)
Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.



 

Zitierungen von § 46 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 ZApprO Bewertung (vom 01.12.2024)
... Zahnerhaltung zuvor festgelegt haben. (2) In den Fächern nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bewertet jede prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden in dem jeweiligen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Artikel 1 ZApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... Fächergruppe Zahnerhaltung zuvor festgelegt haben. (2) In den Fächern nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bewertet jede prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden in dem jeweiligen ...