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§ 46 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 46 Inhalt des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
(1) Im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie
- 1.
- die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht,
- 2.
- in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und
- 3.
- die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.
(2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst
- 1.
- das Fach Zahnärztliche Prothetik,
- 2.
- das Fach Kieferorthopädie,
- 3.
- das Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und
- 4.
- die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
- a)
- Endodontologie,
- b)
- Kinderzahnheilkunde,
- c)
- Parodontologie und
- d)
- Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
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