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§ 46 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 46 Inhalt des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung



(1) Im Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie

1.
die zahnmedizinischen, werkstoffkundlichen und zahntechnischen Grundlagen des vorklinischen und klinischen Studienabschnitts beherrscht,

2.
in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge zu erfassen und

3.
die für die Fortsetzung des klinischen Studiums und der damit verbundenen Ausbildung am Patienten notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.

(2) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst

1.
das Fach Zahnärztliche Prothetik,

2.
das Fach Kieferorthopädie,

3.
das Fach Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und

4.
die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:

a)
Endodontologie,

b)
Kinderzahnheilkunde,

c)
Parodontologie und

d)
Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.

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