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§ 55 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 55 Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung



(1) Ist der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.

(2) (aufgehoben)

(3) 1Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der nach § 52 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der nach § 52 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch sechs geteilt. 2Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.

(4) Die Note lautet

1.
„sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,50,

2.
„gut" bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50,

3.
„befriedigend" bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50,

4.
„ausreichend" bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00.

(5) 1Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle. 2Die Übermittlung erfolgt schriftlich oder elektronisch.





 

Frühere Fassungen von § 55 ZApprO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
vom 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Artikel 1 ZApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich. 24. § 55 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 ...