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§ 55 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 55 Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung



(1) Ist der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.

(2) 1In der Fächergruppe Zahnerhaltung werden die Zahlenwerte der Noten für die einzelnen Fächer addiert und die Summe wird durch vier geteilt. 2Die nach Satz 1 gebildete Note wird nicht gerundet.

(3) 1Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch sechs geteilt. 2Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet.

(4) Die Note lautet

1.
„sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,50,

2.
„gut" bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50,

3.
„befriedigend" bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50,

4.
„ausreichend" bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00.

(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle.