§ 28 Zeitpunkt der Prüfung
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 19 ZApprO Antrag auf Zulassung (vom 01.12.2024) ... (2) Der Antrag auf Zulassung kann frühestens in dem Semester gestellt werden, das in den §§ 28 , 42 und 58 als Mindeststudienzeit festgelegt ist. (3) Der Antrag auf ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen ... Der Antrag auf Zulassung kann frühestens in dem Semester gestellt werden, das in den §§ 28 , 42 und 58 als Mindeststudienzeit festgelegt ist." b) In Absatz 3 Satz 3 wird die ... 3 Satz 2 und 3 wird die Angabe „nach § 18" jeweils gestrichen. 20. § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 Zeitpunkt der Prüfung Der ... 18" jeweils gestrichen. 20. § 28 wird wie folgt gefasst: „ § 28 Zeitpunkt der Prüfung Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/28_ZApprO.htm