§ 81 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 81 Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung


§ 81 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die nach § 18 zuständige Stelle erteilt

1.
über das Bestehen des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung und über das Bestehen der Zahnärztlichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 18 sowie

2.
die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nach dem Muster der Anlage 19.

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Zitierungen von § 81 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 81 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 18 ZApprO (zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 81 Nummer 1) Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung (vom 01.12.2024)
Anlage 19 ZApprO (zu § 81 Nummer 2) Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Artikel 1 ZApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
...  Anlage 18 (zu § 11 Absatz 3 Satz 2, § 81 Nummer 1 ) Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung  ...


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