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Anlage 21 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Anlage 21 (zu § 97 Absatz 2 Satz 1) Niederschrift über die Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Anlage 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
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Zitierungen von Anlage 21 ZApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 21 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 97 ZApprO Durchführung der Eignungsprüfung (vom 01.10.2021)
... ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 21 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein: 1. ...
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