Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 69 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
| |

§ 69 Bewertung des mündlich-praktischen Teils



(1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen in dem mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfenden Personen des jeweiligen Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung zuvor festgelegt haben.

(2) 1In den Fächern nach § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bewertet jede prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden in dem jeweiligen Prüfungselement nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. 2Die prüfende Person teilt die Noten für das jeweilige Prüfungselement der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich mit. 3Im Fach Zahnärztliche Radiologie wird nur die für das mündliche Prüfungselement vergebene Note an die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt. 4Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. 5In der Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend" kurz zu begründen.

(3) 1In der Fächergruppe Zahnerhaltung bewertet jede prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden im praktischen Prüfungselement in dem von ihr geprüften Fach nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. 2Im mündlichen Prüfungselement der Fächergruppe Zahnerhaltung bewertet die prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden nach § 36 Absatz 2 und vergibt eine Note. 3Die prüfenden Personen teilen die von ihnen vergebenen Noten unverzüglich der der Prüfungskommission vorsitzenden Person mit. 4Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. 5In der Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend" kurz zu begründen.

(4) 1In die Note eines Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung gehen die Bewertungen der Leistung für das praktische Prüfungselement und der Leistung für das mündliche Prüfungselement zu gleichen Teilen ein. 2Zur Errechnung der Note des praktischen Prüfungselements der Fächergruppe Zahnerhaltung addiert die der Prüfungskommission vorsitzende Person die in den einzelnen Fächern vergebenen Zahlenwerte der Noten und teilt diese durch vier. 3Die der Prüfungskommission vorsitzende Person addiert die Zahlenwerte der Noten des praktischen Prüfungselements und des mündlichen Prüfungselements in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung und teilt diese jeweils durch zwei. 4Im Fach Zahnärztliche Radiologie entspricht die Note der Note für das mündliche Prüfungselement.

(5) Die Note des Faches oder der Fächergruppe Zahnerhaltung lautet

1.
„sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,50,
2. „gut" bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50,
3. „befriedigend" bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50,
4. „ausreichend" bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00,
5. „nicht ausreichend" bei einem Zahlenwert von über 4,00 bis 5,00.


(6) 1Jede prüfende Person gibt die Note nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 dem oder der Studierenden bekannt und begründet diese auf Wunsch des oder der Studierenden. 2Die Bekanntgabe kann auch elektronisch erfolgen.

(7) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.





 

Frühere Fassungen von § 69 ZApprO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
vom 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 69 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 69 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 ZApprO Note für den mündlich-praktischen Teil (vom 01.12.2024)
...  (2) (aufgehoben) (3) Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der nach § 69 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung ... Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der nach § 69 Absatz 4 und 5 gebildeten Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch neun geteilt. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Artikel 1 ZApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... Fach der Fächergruppe Zahnerhaltung verwandt ist, verfügen." 30. Die §§ 69 und 70 werden wie folgt gefasst: „§ 69 Bewertung des ... 30. Die §§ 69 und 70 werden wie folgt gefasst: „ § 69 Bewertung des mündlich-praktischen Teils (1) Die prüfenden Personen bewerten ... 1 werden jeweils nach den Wörtern „Zahlenwerte der" die Wörter „nach § 69 Absatz 4 und 5 gebildeten" eingefügt. c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ...