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§ 34 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 34 Durchführung
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.
(2) 1Die nach § 18 zuständige Stelle bestimmt für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin oder über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium verfügen. 3Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.
(3) 1Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 anzufertigen. 2Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
- 1.
- der Gegenstand der Prüfung,
- 2.
- der Verlauf der Prüfung,
- 3.
- das Prüfungsergebnis,
- 4.
- die tragenden Gründe des Prüfungsergebnisses und
- 5.
- schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.
Zitierungen von § 34 ZApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/34_ZApprO.htm