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§ 34 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 34 Durchführung
(1) In einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.
(2) 1Die nach § 18 zuständige Stelle bestimmt für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person. 2Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin, über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium, über ein abgeschlossenes Hochschulstudium des Faches Zahnmedizinische Propädeutik oder eines Faches der jeweiligen Fächergruppe oder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder einem Fach der jeweiligen Fächergruppe verwandt ist, verfügen. 3Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.
(3) 1Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 13 anzufertigen. 2Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
- 1.
- der Gegenstand der Prüfung,
- 2.
- der Verlauf der Prüfung,
- 3.
- das Prüfungsergebnis und
- 4.
- schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe V. v. 21. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 m.W.v. 1. Dezember 2024
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Frühere Fassungen von § 34 ZApprO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe vom 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 ZApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Artikel 1 ZApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... Fächergruppen und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik" ersetzt. 12. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
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