(1) In einem Prüfungstermin dürfen nicht mehr als vier Studierende geprüft werden.
(2)
1Die nach
§ 18 zuständige Stelle bestimmt für jedes Prüfungsgespräch eine beisitzende Person.
2Die beisitzende Person muss über ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Zahnmedizin, über ein abgeschlossenes, der Zahnmedizin verwandtes Hochschulstudium, über ein abgeschlossenes Hochschulstudium des Faches Zahnmedizinische Propädeutik oder eines Faches der jeweiligen Fächergruppe oder über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, das dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder einem Fach der jeweiligen Fächergruppe verwandt ist, verfügen.
3Sie prüft selbst nicht und fertigt die Niederschrift an.
(3)
1Über den Verlauf des Prüfungsgesprächs ist für jeden Studierenden und jede Studierende eine Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 13 anzufertigen.
2Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
- 1.
- der Gegenstand der Prüfung,
- 2.
- der Verlauf der Prüfung,
- 3.
- das Prüfungsergebnis und
- 4.
- schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.
3Die Niederschrift ist von der prüfenden und von der beisitzenden Person zu unterzeichnen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360