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Anlage 11 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Anlage 11 (zu § 15 Absatz 2 Satz 3) Zeugnis über die Famulatur
Anlage 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zitierungen von Anlage 11 ZApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 ZApprO Famulatur
... Leitung die Famulatur abgeleistet wurde, dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 aus. (3) Die Famulatur ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der ...
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