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Anlage 11
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Anlage 11 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019
BGBl. I S. 933
(
Nr. 25
); zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 21.11.2024
BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6
Zahnärzte und Dentisten
5 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 13 Vorschriften zitiert
Abschnitt 6 Übergangsregelungen
Anlage 10
←
→
Anlage 12
Anlage 11 (zu
§ 15 Absatz 2 Satz 3
) Zeugnis über die Famulatur
Anlage 11 wird in
1 Vorschrift zitiert
Anlage 10
←
→
Anlage 12
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Zitierungen von
Anlage 11 ZApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 11 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 15 ZApprO Famulatur
... Leitung die Famulatur abgeleistet wurde, dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 11
aus. (3) Die Famulatur ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der ...
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