§ 58 Zeitpunkt der Prüfung
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.
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interne Verweise§ 19 ZApprO Antrag auf Zulassung (vom 01.12.2024) ... Zulassung kann frühestens in dem Semester gestellt werden, das in den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit festgelegt ist. (3) Der Antrag auf Zulassung ist ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen ... Zulassung kann frühestens in dem Semester gestellt werden, das in den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit festgelegt ist." b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ... Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden." 29. § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 Zeitpunkt der Prüfung Der ... übertragen werden." 29. § 58 wird wie folgt gefasst: „ § 58 Zeitpunkt der Prüfung Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ...
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