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§ 66 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 66 Prüfungskommission für den mündlich-praktischen Teil
(1) Der mündlich-praktische Teil wird vor einer Prüfungskommission abgelegt.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission.
(3) 1Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2Dabei ist im praktischen Prüfungselement für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3Im mündlichen Prüfungselement ist für jedes Fach und für die Fächergruppe Zahnerhaltung eine andere prüfende Person zu bestellen. 4Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 5Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 6Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. 7Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt werden. 8Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 5 bis 7 erfüllt. 9Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann im praktischen Prüfungselement dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 5 bis 7 erfüllt. 10Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie sowie die Fächergruppe Zahnerhaltung kann nicht dieselbe prüfende Person bestellt werden.
(4) 1In den Prüfungsterminen ist die jeweils in dem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung prüfende Person anwesend. 2Während des praktischen Prüfungselements gilt die Anwesenheitspflicht der prüfenden Person nur, soweit die Anwesenheit der prüfenden Person für die Bewertung der Leistung erforderlich ist.
(5) 1Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet den mündlich-praktischen Teil und kann selbst prüfen. 2Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe V. v. 21. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 m.W.v. 1. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 66 ZApprO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe vom 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
aktuell | vor 01.10.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 66 ZApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Artikel 1 ZApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... und wird die Angabe „45" durch die Angabe „30" ersetzt. 28. § 66 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... ersetzt und wird vor dem Punkt am Ende das Wort „dauern" eingefügt. 33. § 66 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. ...
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