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§ 110 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 110 Praktischer Abschnitt



(1) 1Im praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung wird die antragstellende Person anhand standardisierter Ausbildungssituationen geprüft. 2In der Prüfung hat die antragstellende Person unter simulierten Bedingungen einer zahnärztlichen Praxis folgende oder vergleichbare zahnärztliche Leistungen zu erbringen:

1.
im Fach Zahnärztliche Prothetik:

a)
Präparation und Abformung eines Zahnes für mindestens eine Verblendkrone und temporäre Versorgung des präparierten Zahnes,

b)
Präparation und Abformung eines Zahnes für mindestens eine Teilkrone,

c)
einfache zahntechnische Arbeit, zum Beispiel Erstellen von Modellen nach Abformung;

2.
in den Fächern Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie:

a)
Auswahl des sachgerechten Instrumentariums nach Vorgabe einer Behandlungssituation und

b)
richtiger Einsatz der Instrumente;

3.
in der Fächergruppe Zahnerhaltung:

a)
Präparation mindestens einer großen, dreiflächigen Kavität im Seitenzahngebiet und Füllung mit einem plastischen Material,

b)
Präparation und Legen mindestens einer Kompositfüllung approximal im Frontzahngebiet,

c)
endodontische Behandlung eines natürlichen Zahnes zusammen mit den üblichen Maßnahmen wie Trepanation, Wurzelkanalaufbereitung und Wurzelkanalfüllung,

d)
Auswahl des sachgerechten parodontalen Instrumentariums nach Vorgabe einer Behandlungssituation und

e)
richtiger Einsatz der parodontalen Instrumente.

(2) Der praktische Abschnitt dauert

1.
im Fach Zahnärztliche Prothetik etwa zwei Stunden,

2.
in der Fächergruppe Zahnerhaltung etwa zwei Stunden und

3.
in den Fächern Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie insgesamt etwa eine Stunde.

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Zitierungen von § 110 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 110 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 95 ZApprO Praktischer Abschnitt (vom 01.10.2021)
... die Gesamtdauer von etwa fünf Stunden nicht überschreiten. Ist eines der in § 110 Absatz 2 genannten Fächer Gegenstand des praktischen Abschnitts, so soll die Dauer der Prüfung in ... Gegenstand des praktischen Abschnitts, so soll die Dauer der Prüfung in diesem Fach die nach § 110 Absatz 2 für dieses Fach vorgegebene Dauer nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
...  b) Folgender Satz wird angefügt: „Ist eines der in § 110 Absatz 2 genannten Fächer Gegenstand des praktischen Abschnitts, so soll die Dauer der Prüfung in ... Gegenstand des praktischen Abschnitts, so soll die Dauer der Prüfung in diesem Fach die nach § 110 Absatz 2 für dieses Fach vorgegebene Dauer nicht überschreiten." 41. § 96 ...