§ 101 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 101 Rücktritt von der Prüfung



(1) Tritt eine antragstellende Person nach ihrer Zulassung von einzelnen Abschnitten der Eignungsprüfung oder von der gesamten Eignungsprüfung zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.

(2) 1Genehmigt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Eignungsprüfung oder die gesamte Eignungsprüfung als nicht unternommen. 2Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 4Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.

(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die antragstellende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der jeweilige Abschnitt der Eignungsprüfung oder die gesamte Eignungsprüfung als nicht bestanden.



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