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Anlage 22
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Anlage 22 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019
BGBl. I S. 933
(
Nr. 25
); zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 21.11.2024
BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6
Zahnärzte und Dentisten
5 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 13 Vorschriften zitiert
Abschnitt 6 Übergangsregelungen
Anlage 21
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→
Anlage 23
Anlage 22 (zu
§ 112 Absatz 2 Satz 1
) Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach
§ 2 Absatz 3 Satz 3
des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Anlage 22 wird in
1 Vorschrift zitiert
Anlage 21
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→
Anlage 23
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Zitierungen von
Anlage 22 ZApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 22 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 112 ZApprO Durchführung der Kenntnisprüfung
(vom 01.10.2021)
... ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der
Anlage 22
anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein: 1. der ...
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