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Anlage 22 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Anlage 22 (zu § 112 Absatz 2 Satz 1) Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
Anlage 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zitierungen von Anlage 22 ZApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 22 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 112 ZApprO Durchführung der Kenntnisprüfung (vom 01.10.2021)
... ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 22 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein: 1. der ...
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