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§ 36 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 36 Bewertung
(1) Die prüfenden Personen bewerten die Leistungen im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung anhand von strukturierten Bewertungsbögen mit einer vorgegebenen Musterlösung, die die prüfenden Personen der jeweiligen Fächergruppe oder des Faches Zahnmedizinische Propädeutik zuvor festgelegt haben.
(2) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten:
- 1.
- eine hervorragende Leistung mit der Note „sehr gut" (1),
- 2.
- eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, mit der Note „gut" (2),
- 3.
- eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note „befriedigend" (3),
- 4.
- eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, mit der Note „ausreichend" (4) und
- 5.
- eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, mit der Note „nicht ausreichend" (5).
(3) Jede prüfende Person erteilt für die Leistung des oder der Studierenden in der von ihr geprüften Fächergruppe oder in dem von ihr geprüften Fach Zahnmedizinische Propädeutik eine Note.
(4) 1Jede prüfende Person gibt die Note dem oder der Studierenden bekannt und begründet die Note auf Wunsch des oder der Studierenden. 2Die Bekanntgabe kann auch elektronisch erfolgen.
(5) 1Jede prüfende Person teilt die Note der der Prüfungskommission vorsitzenden Person unverzüglich mit. 2Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektronisch. 3In dieser Mitteilung ist die Bewertung einer Leistung mit „nicht ausreichend" kurz zu begründen.
(6) Die Noten dürfen den übrigen prüfenden Personen nicht zugänglich gemacht werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe V. v. 21. November 2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 m.W.v. 1. Dezember 2024
Frühere Fassungen von § 36 ZApprO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2024 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe vom 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 ZApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52 ZApprO Bewertung (vom 01.12.2024)
... Person die Leistung des oder der Studierenden in dem jeweiligen Prüfungselement nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. Die prüfende Person teilt die Noten für das ... oder der Studierenden im praktischen Prüfungselement in dem von ihr geprüften Fach nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. Im mündlichen Prüfungselement der ... Zahnerhaltung bewertet die prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden nach § 36 Absatz 2 und vergibt eine Note. Die prüfenden Personen teilen die von ihnen vergebenen Noten ...
§ 69 ZApprO Bewertung des mündlich-praktischen Teils (vom 01.12.2024)
... Person die Leistung des oder der Studierenden in dem jeweiligen Prüfungselement nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. Die prüfende Person teilt die Noten für das ... oder der Studierenden im praktischen Prüfungselement in dem von ihr geprüften Fach nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. Im mündlichen Prüfungselement der ... Zahnerhaltung bewertet die prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden nach § 36 Absatz 2 und vergibt eine Note. Die prüfenden Personen teilen die von ihnen vergebenen Noten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Artikel 1 ZApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... Nummer 4 wird aufgehoben. cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. 13. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ... Person die Leistung des oder der Studierenden in dem jeweiligen Prüfungselement nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. Die prüfende Person teilt die Noten für das jeweilige ... oder der Studierenden im praktischen Prüfungselement in dem von ihr geprüften Fach nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. Im mündlichen Prüfungselement der Fächergruppe ... Zahnerhaltung bewertet die prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden nach § 36 Absatz 2 und vergibt eine Note. Die prüfenden Personen teilen die von ihnen vergebenen Noten ... Person die Leistung des oder der Studierenden in dem jeweiligen Prüfungselement nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. Die prüfende Person teilt die Noten für das jeweilige ... oder der Studierenden im praktischen Prüfungselement in dem von ihr geprüften Fach nach § 36 Absatz 2 und vergibt jeweils eine Note. Im mündlichen Prüfungselement der Fächergruppe ... Zahnerhaltung bewertet die prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden nach § 36 Absatz 2 und vergibt eine Note. Die prüfenden Personen teilen die von ihnen vergebenen Noten ...
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