(1) 1Dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- ein Identitätsnachweis,
- 2.
- der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung und bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Stelle,
- 3.
- das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,
- 4.
- die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 1 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,
- 5.
- der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe und
- 6.
- das Zeugnis über den Pflegedienst.
2Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 5 darf bei Antragstellung nicht älter als drei Jahre sein.
3Sofern die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach
§ 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen.
4Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch übermitteln.
5Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 4 der nach
§ 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln.
6In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen.
7Die nach
§ 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der Studierenden verlangen.
(2) 1Dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- ein Identitätsnachweis,
- 2.
- das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,
- 3.
- die Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 2 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und
- 4.
- das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung.
2Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach
§ 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen.
3Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch übermitteln.
4Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der nach
§ 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln.
5In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen.
6Die nach
§ 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der Studierenden verlangen.
(3) 1Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
- ein Identitätsnachweis,
- 2.
- das Studienbuch oder die Unterlagen, die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an die Stelle des Studienbuches treten,
- 3.
- die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den nach Anlage 3 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen und die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen an den in Anlage 4 genannten Fächern und Querschnittsbereichen,
- 4.
- der Nachweis nach dem Muster der Anlage 12 über den Erwerb der Sachkunde im Strahlenschutz für das Anwendungsgebiet Intraorale Röntgendiagnostik mit dentalen Tubusgeräten, Panoramaschichtaufnahmen, Fernröntgenaufnahmen des Schädels,
- 5.
- das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung und
- 6.
- das Zeugnis über die Famulatur.
2Sofern die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dem Antrag noch nicht beigefügt werden können, sind sie in einer von der nach
§ 18 zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist nachzureichen.
3Der oder die Studierende kann die Unterlagen nach Satz 1 auch ganz oder teilweise elektronisch übermitteln.
4Mit der Einwilligung des oder der Studierenden kann die Universität die Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 3 der nach
§ 18 zuständigen Stelle elektronisch übermitteln.
5In diesem Fall sind die Bescheinigungen dem Antrag nicht beizufügen.
6Die nach
§ 18 zuständige Stelle kann im Einzelfall, insbesondere bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen, die Vorlage der Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie von dem oder der Studierenden verlangen.
(4)
1Studierende, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung oder Prüfungen in einem Modellstudiengang, in denen sie über die in dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft wurden, bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in
Anlage 1 Nummer 1 bis 8 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen.
2Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestanden haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung keine Unterlagen über die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen in den in
Anlage 4 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 15 genannten Fächern und Querschnittsbereichen beizufügen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335