(1) 1Wird die mündliche Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik nicht bestanden, darf sie in dieser Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik jeweils zweimal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
(2) Für Wiederholungen können Prüfungstermine auch außerhalb der in
§ 30 Absatz 1 Satz 1 genannten Prüfungszeit vorgesehen werden.
(3) Die nach
§ 18 zuständige Stelle hat den Studierenden oder die Studierende zur Wiederholung der mündlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen zu laden.
(4) Wird der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist eine Wiederholung auch nach erneutem Studium der Zahnmedizin nicht zulässig.
(5) 1Wurde der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung oder die mündliche Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik bestanden, darf dieser oder diese nicht wiederholt werden. 2Eine Wiederholung des bestandenen Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder der bestandenen mündlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik ist auch im Rahmen eines erneuten Studiums der Zahnmedizin nicht möglich.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360