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§ 75 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)
Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 75 Bewertung des schriftlichen Teils
§ 75 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Hat der oder die Studierende den schriftlichen Teil nach § 74 Absatz 1 bestanden, lautet die Note
- 1.
- „sehr gut", wenn er oder sie mindestens 75 Prozent,
- 2.
- „gut", wenn er oder sie mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,
- 3.
- „befriedigend", wenn er oder sie mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,
- 4.
- „ausreichend", wenn er oder sie keine oder weniger als 25 Prozent
(2) 1Die Zahl der für die Note nach Absatz 1 zu berechnenden Prüfungsfragen ist auf eine ganze Zahl zu runden. 2Dabei wird bei Nachfolgeziffern von 0 bis 4 abgerundet und bei Nachfolgeziffern von 5 bis 9 aufgerundet.
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Zitierungen von § 75 ZApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 75 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZApprO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 73 ZApprO Durchführung des schriftlichen Teils
... des schriftlichen Teils nach § 74 Absatz 1 und bei der Bewertung des schriftlichen Teils nach § 75 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen. Die Verminderung der ...
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