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§ 63 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 63 Mündlich-praktischer Teil



(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst

1.
das Fach Zahnärztliche Prothetik,

2.
das Fach Kieferorthopädie,

3.
das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,

4.
das Fach Oralchirurgie,

5.
das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,

6.
das Fach Zahnärztliche Radiologie und

7.
die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:

a)
Endodontologie,

b)
Kinderzahnheilkunde,

c)
Parodontologie und

d)
Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.

(2) Der mündlich-praktische Teil besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungselement.



 

Zitierungen von § 63 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 69 ZApprO Bewertung des mündlich-praktischen Teils (vom 01.12.2024)
... Zahnerhaltung zuvor festgelegt haben. (2) In den Fächern nach § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bewertet jede prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden in dem jeweiligen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Artikel 1 ZApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... Fächergruppe Zahnerhaltung zuvor festgelegt haben. (2) In den Fächern nach § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bewertet jede prüfende Person die Leistung des oder der Studierenden in dem jeweiligen ...