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§ 27 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 27 Versäumnis



(1) Ein Studierender oder eine Studierende hat einen Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einer Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder den mündlich-praktischen Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in einem Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung nicht bestanden, wenn er oder sie

1.
den Prüfungstermin in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung versäumt,

2.
die Prüfung in diesem Prüfungsteil, in der mündlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder in einem Prüfungselement des mündlich-praktischen Teils des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung unterbricht oder

3.
die Aufsichtsarbeit im schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.

(2) 1Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des oder der Studierenden vor, so gilt der Prüfungsteil, die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in der jeweiligen Fächergruppe oder in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik oder der mündlich-praktische Teil des Zweiten oder des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung als nicht unternommen. 2Der oder die Studierende hat die Gründe für sein oder ihr Verhalten unverzüglich der nach § 18 zuständigen Stelle mitzuteilen. 3Die Mitteilung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(3) 1Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 18 zuständige Stelle. 2Die nach § 18 zuständige Stelle kann verlangen, dass ihr der oder die Studierende bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 3Die nach § 18 *) zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 8 c) bb) V. v. 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 27 ZApprO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
vom 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
aktuellvor 01.10.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 27 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
Artikel 1 ZApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... dem jeweiligen Fach oder in der Fächergruppe Zahnerhaltung als" ersetzt. 8. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 ÄApprOuaÄndV Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
... 2 Satz 3 und 4 wird die Angabe „nach § 18" jeweils gestrichen. 19. In § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird die Angabe „nach § 18" jeweils gestrichen. 20. § 28 wird wie ...