Änderung § 2 ZApprO vom 01.10.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ÄApprOuaÄndV am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie der ZApprO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 2 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gliederung und Dauer


(1) Die zahnärztliche Ausbildung umfasst

1. ein Studium der Zahnmedizin an einer Universität in einem Umfang von 5.000 Stunden und mit einer Dauer von fünf Jahren,

2. eine Ausbildung in erster Hilfe,

(Text alte Fassung)

3. einen Krankenpflegedienst von einem Monat,

(Text neue Fassung)

3. einen Pflegedienst von einem Monat,

4. eine Famulatur von vier Wochen und

5. die Zahnärztliche Prüfung.

(2) Die Zahnärztliche Prüfung besteht aus

1. dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung,

2. dem Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung und

3. dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung.

(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt fünf Jahre und sechs Monate.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed