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Änderung § 2 ZApprO vom 01.10.2021
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§ 2 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 2 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Gliederung und Dauer | |
(1) Die zahnärztliche Ausbildung umfasst 1. ein Studium der Zahnmedizin an einer Universität in einem Umfang von 5.000 Stunden und mit einer Dauer von fünf Jahren, 2. eine Ausbildung in erster Hilfe, | |
(Text alte Fassung) 3. einen Krankenpflegedienst von einem Monat, | (Text neue Fassung) 3. einen Pflegedienst von einem Monat, |
4. eine Famulatur von vier Wochen und 5. die Zahnärztliche Prüfung. (2) Die Zahnärztliche Prüfung besteht aus 1. dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung, 2. dem Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung und 3. dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung. (3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt fünf Jahre und sechs Monate. |
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