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Änderung § 4 ZApprO vom 01.10.2021
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§ 4 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 4 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Studienordnung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Universität schreibt in einer Studienordnung vor, an welchen Unterrichtsveranstaltungen die Studierenden regelmäßig und erfolgreich teilnehmen müssen. 2 Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist zwingend. (2) In der Studienordnung werden auch die Voraussetzungen für die Feststellung der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen geregelt. | (Text neue Fassung) Die Universität regelt in einer Studienordnung, 1. an welchen Unterrichtsveranstaltungen die Studierenden erfolgreich teilzunehmen haben, 2. das Nähere zu den Anforderungen an die erfolgreiche Teilnahme an einer Unterrichtsveranstaltung und 3. dass die Studierenden an den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Unterrichtsveranstaltungen erfolgreich und regelmäßig teilzunehmen haben. |
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