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Änderung § 5 ZApprO vom 01.10.2021

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§ 5 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 5 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Unterrichtsveranstaltungen


(1) 1 Im Studium der Zahnmedizin haben die Universitäten folgende Unterrichtsveranstaltungen anzubieten:

1. Vorlesungen,

2. praktische Übungen und

3. Seminare.

2 Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsveranstaltungen anbieten, zum Beispiel gegenstandsbezogene Studiengruppen.

(2) Die Universitäten müssen mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen anbieten.

(3) 1 Die Teilnahme an den in Anlage 2 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich. 2 Die Teilnahme an den in Anlage 3 Nummer 1 bis 5 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die Universitäten evaluieren die Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig auf ihren Erfolg. 2 Sie geben die Ergebnisse bekannt.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die Universitäten evaluieren die Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig anonymisiert auf ihren Erfolg. 2 Sie geben die Ergebnisse der Evaluation öffentlich bekannt.