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Änderung § 5 ZApprO vom 01.10.2021
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§ 5 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 5 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Unterrichtsveranstaltungen | |
(1) 1 Im Studium der Zahnmedizin haben die Universitäten folgende Unterrichtsveranstaltungen anzubieten: 1. Vorlesungen, 2. praktische Übungen und 3. Seminare. 2 Darüber hinaus kann die Universität weitere Unterrichtsveranstaltungen anbieten, zum Beispiel gegenstandsbezogene Studiengruppen. (2) Die Universitäten müssen mindestens die in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen anbieten. (3) 1 Die Teilnahme an den in Anlage 2 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich. 2 Die Teilnahme an den in Anlage 3 Nummer 1 bis 5 festgelegten Unterrichtsveranstaltungen ist vorbehaltlich des § 82 erst nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung möglich. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Die Universitäten evaluieren die Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig auf ihren Erfolg. 2 Sie geben die Ergebnisse bekannt. | (Text neue Fassung) (4) 1 Die Universitäten evaluieren die Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig anonymisiert auf ihren Erfolg. 2 Sie geben die Ergebnisse der Evaluation öffentlich bekannt. |
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