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Änderung § 6 ZApprO vom 01.10.2021
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§ 6 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 6 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Vorlesungen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften. 2 Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden. |
(2) Die praktischen Übungen, Seminare und gegenstandsbezogenen Studiengruppen sind durch Vorlesungen systematisch vorzubereiten oder zu begleiten. |
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