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Änderung § 8 ZApprO vom 01.10.2021
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§ 8 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 8 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Seminare | |
(Text alte Fassung) (1) 1 In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. 2 Die Seminare sind darauf ausgerichtet, den Studierenden wichtige medizinische und zahnmedizinische Zusammenhänge zu vermitteln. 3 Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten und Patientinnen. | (Text neue Fassung) (1) 1 In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. 2 Die Seminare sind darauf ausgerichtet, den Studierenden wichtige medizinische und zahnmedizinische Zusammenhänge zu vermitteln. 3 Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten und Patientinnen. 4 Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. |
(2) Die Studierenden haben in den Seminaren durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen und zahnmedizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen. (3) 1 Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht überschreiten. 2 Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde. 3 In diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen. (4) In Verbindung mit Seminaren sollen die Universitäten auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen. (5) Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben, und in der Lage sind, dies darzustellen. |
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