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Änderung § 9 ZApprO vom 01.10.2021
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§ 9 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 9 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Gegenstandsbezogene Studiengruppen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Gegenstandsbezogene Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. 2 In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Gegenstandsbezogene Studiengruppen haben die Aufgabe, den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff zu besprechen und das eigenständige, problemorientierte Arbeiten zu üben. 2 In den gegenstandsbezogenen Studiengruppen sollen vor allem Fallbeispiele behandelt werden. 3 Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden. |
(2) Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder von Lehrkräften geleitet, die von der Universität beauftragt sind. (3) Sofern eine Universität gegenstandsbezogene Studiengruppen anbietet, soll sie in Verbindung mit diesen gegenstandsbezogenen Studiengruppen auch die Abhaltung von Tutorien ermöglichen. (4) Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe liegt vor, wenn die Studierenden in der gegenstandsbezogenen Studiengruppe gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können. |
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