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Änderung § 10 ZApprO vom 01.10.2021
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§ 10 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 10 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Wahlfach vor dem Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung aus von der Universität fakultativ angebotenen Wahlfächern frei wählen. (2) 1 Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen werden benotet. 2 Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 aufgenommen. | (Text neue Fassung) (1) Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung von der Universität angebotene Wahlfächer ableisten. (2) 1 Sofern der oder die Studierende ein Wahlfach nach Absatz 1 ableistet, werden die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen benotet. 2 Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16 aufgenommen. |
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