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Änderung § 14 ZApprO vom 01.10.2021

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§ 14 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 14 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Krankenpflegedienst


(Text neue Fassung)

§ 14 Pflegedienst


vorherige Änderung

(1) Der Krankenpflegedienst hat den Zweck, Studienanwärter und Studienanwärterinnen oder Studierende in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Krankenpflege vertraut zu machen.

(2) 1 Der Krankenpflegedienst ist in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist. 2 Als Nachweis stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung dem Studienanwärter oder der Studienanwärterin oder dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 aus.

(3) Der Krankenpflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.

(4) Der Krankenpflegedienst dauert einen Monat.

(5) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen:

1. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,

2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,

3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,

4. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,

5.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung

a)
als Entbindungspfleger oder Hebamme,

b)
als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin,

c)
als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin,

d)
in der Gesundheits- und Krankenpflege,

e)
in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,

f)
in der Altenpflege oder

g)
als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau und

6.
eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe.

(6)
1 Ein im Ausland abgeleisteter Krankenpflegedienst kann angerechnet werden, wenn er den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. 2 Eine im Ausland abgeleistete krankenpflegerische Tätigkeit oder eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung kann angerechnet werden, wenn sie mit den in Absatz 5 genannten Tätigkeiten und Ausbildungen vergleichbar ist.

(7)
Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.



(1) Der Pflegedienst hat den Zweck, Studienanwärter und Studienanwärterinnen oder Studierende in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Pflege vertraut zu machen.

(2) 1 Der Pflegedienst ist in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Krankenhauses vergleichbar ist. 2 Als Nachweis stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung dem Studienanwärter oder der Studienanwärterin oder dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 aus.

(3) Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.

(4) Der Pflegedienst dauert einen Monat.

(5) Auf den Pflegedienst sind anzurechnen:

1. eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr,

2. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), oder nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,

3. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz,

4. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz.

(6) 1 Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet werden, wenn der oder die Studierende
eine der folgenden Ausbildungen abgeschlossen hat:

1. eine Ausbildung
als Entbindungspfleger oder Hebamme,

2. eine Ausbildung
als Rettungsassistent oder Rettungsassistentin,

3. eine Ausbildung
als Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin,

4. eine Ausbildung
in der Gesundheits- und Krankenpflege,

5. eine Ausbildung
in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege,

6. eine Ausbildung
in der Altenpflege,

7. eine Ausbildung
als Pflegefachmann oder Pflegefachfrau oder

8.
eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe.

2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Studierende im Rahmen der ärztlichen Ausbildung einen Krankenpflegedienst von mindestens einem Monat absolviert hat.

(7)
1 Ein im Ausland abgeleisteter Pflegedienst kann angerechnet werden, wenn er den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. 2 Eine im Ausland abgeleistete pflegerische Tätigkeit oder eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung kann angerechnet werden, wenn sie mit den in Absatz 5 genannten Tätigkeiten oder mit den in Absatz 6 genannten Ausbildungen vergleichbar ist.

(8)
Die Ableistung des Pflegedienstes ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.