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Änderung § 19 ZApprO vom 01.10.2021
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§ 19 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 19 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Antrag auf Zulassung | |
(1) Der Antrag auf Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Antrag auf Zulassung kann frühestens im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit gestellt werden, die in den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit festgelegt ist. (3) 1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der Form zu stellen, die die nach § 18 zuständige Stelle vorgeschrieben hat. 2 Er kann auch elektronisch gestellt werden. 3 Der Antrag muss der nach § 18 zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein. | (Text neue Fassung) (2) Der Antrag auf Zulassung kann frühestens in dem Semester gestellt werden, das in den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit festgelegt ist. (3) 1 Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der Form zu stellen, die die nach § 18 zuständige Stelle vorgeschrieben hat. 2 Er kann auch elektronisch gestellt werden. 3 Der Antrag muss der zuständigen Stelle bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni zugegangen sein. |
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