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Änderung § 21 ZApprO vom 01.10.2021
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§ 21 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 21 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Versagung der Zulassung | |
(1) Die Zulassung zu einem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist zu versagen, wenn 1. der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist, 2. der Antrag nicht formgerecht gestellt worden ist, 3. die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt sind oder nicht fristgerecht nachgereicht worden sind, 4. der jeweilige Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht wiederholt werden darf oder 5. der oder die Studierende nicht prüfungsfähig ist. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit des oder der Studierenden bestehen, kann die nach § 18 zuständige Stelle verlangen, dass ihr der oder die Studierende eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 2 Die nach § 18 zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat. | (Text neue Fassung) (2) 1 Sofern Zweifel an der Prüfungsfähigkeit des oder der Studierenden bestehen, kann die nach § 18 zuständige Stelle verlangen, dass ihr der oder die Studierende eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. 2 Die zuständige Stelle kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der der oder die Studierende die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat. |
(3) Die Zulassung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 nicht zu versagen, wenn 1. der oder die Studierende unverzüglich einen wichtigen Grund für die versäumte Handlung glaubhaft macht, 2. der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des oder der Studierenden noch zulässt und 3. die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin nachgeholt wird. |
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