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Änderung § 33 ZApprO vom 01.10.2021
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§ 33 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 33 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Prüfungskommission | |
(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. (2) Die nach § 18 zuständige Stelle bestellt die Prüfungskommission. (3) 1 Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und weiteren Mitgliedern. 2 Dabei ist für jedes Fach eine andere prüfende Person zu bestellen. 3 Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. 4 Als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. 5 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person sowie deren stellvertretende Person müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. (4) In den Prüfungsterminen ist nur die jeweils in dem Fach prüfende Person anwesend. | |
(Text alte Fassung) (5) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündlich-praktische Prüfung und kann selbst prüfen. 2 Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen. | (Text neue Fassung) (5) 1 Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die mündliche Prüfung und kann selbst prüfen. 2 Sie ist berechtigt, der Prüfung in allen Fächern beizuwohnen. |
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