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Änderung § 60 ZApprO vom 01.10.2021
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§ 60 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 60 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 60 Prüfungstermine | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit in einem Zeitraum von sechs Monaten statt. 2 Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beginnt in der vorlesungsfreien Zeit und findet in einem Zeitraum von sechs Monaten statt. 2 Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden. |
(2) 1 Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird in den Monaten Juni und November durchgeführt. 2 Er findet an einem bundeseinheitlichen Termin statt. (3) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest. |
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