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Änderung § 65 ZApprO vom 01.10.2021
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§ 65 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 65 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 65 Mündliches Prüfungselement | |
(1) 1 Im mündlichen Prüfungselement wird der oder die Studierende in jedem Fach des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. 2 Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. (2) 1 Das jeweilige Prüfungsgespräch findet an einem der Tage statt, an dem das praktische Prüfungselement in dem jeweiligen Fach durchgeführt wird. 2 Das Prüfungsgespräch im Fach Zahnärztliche Radiologie findet an einem weiteren Tag statt. | |
(Text alte Fassung) (3) Jedes Prüfungsgespräch dauert mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender. | (Text neue Fassung) (3) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 30 und höchstens 45 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern. |
(4) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen fallbezogen sein und sich auf die für den zahnärztlichen Beruf erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen. (5) Im Fach Zahnärztliche Radiologie hat der oder die Studierende die für den Zahnarzt und die Zahnärztin erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Radiologie sowie die nach dem Strahlenschutzrecht erforderliche fachliche Qualifikation nachzuweisen. |
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