Tools:
Update via:
Änderung § 71 ZApprO vom 01.10.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 71 ZApprO, alle Änderungen durch Artikel 1 ÄApprOuaÄndV am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie der ZApprOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 71 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 71 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 71 Note für den mündlich-praktischen Teil | |
(1) Ist der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, ermittelt die der Prüfungskommission vorsitzende Person die Note für den mündlich-praktischen Teil. (2) 1 In der Fächergruppe Zahnerhaltung werden die Zahlenwerte der Noten für die einzelnen Fächer addiert und die Summe wird durch vier geteilt. 2 Die nach Satz 1 gebildete Note wird nicht gerundet. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch acht geteilt. 2 Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die mit zwei vervielfachten Zahlenwerte der Noten im Fach Zahnärztliche Prothetik und in der Fächergruppe Zahnerhaltung und die Zahlenwerte der Noten in den übrigen Fächern werden addiert und durch neun geteilt. 2 Die Note wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ohne Rundung errechnet. |
(4) Die Note lautet 1. 'sehr gut' bei einem Zahlenwert bis 1,50, 2. 'gut' bei einem Zahlenwert von über 1,50 bis 2,50, 3. 'befriedigend' bei einem Zahlenwert von über 2,50 bis 3,50, 4. 'ausreichend' bei einem Zahlenwert von über 3,50 bis 4,00. (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person übermittelt die Note an die nach § 18 zuständige Stelle. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13486/al158935-0.htm