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Änderung § 82 ZApprO vom 01.10.2021

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§ 82 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 82 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335

(Textabschnitt unverändert)

§ 82 Modellstudiengang


(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorgaben dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass

1. von den in § 2 Absatz 2 vorgesehenen Prüfungsabschnitten der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht abgelegt werden muss,

2. der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung in einem oder mehreren Fächern zu einem anderen Zeitpunkt als zu dem Zeitpunkt abzulegen ist, der nach § 42 vorgeschrieben ist, und

(Text alte Fassung)

3. die Ausbildung in erster Hilfe, der Krankenpflegedienst und die Famulatur zu anderen Zeitpunkten als zu den Zeitpunkten abgeleistet werden können, die nach § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 vorgeschrieben sind.

(Text neue Fassung)

3. die Ausbildung in erster Hilfe, der Pflegedienst und die Famulatur zu anderen Zeitpunkten als zu den Zeitpunkten abgeleistet werden können, die nach § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 3 und § 15 Absatz 3 vorgeschrieben sind.

(2) Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass

1. das Reformziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die zahnmedizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden,

2. eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht,

3. sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden,

4. eine sachgerechte begleitende und abschließende Evaluation des Modellstudiengangs gewährleistet ist,

5. die Mindest- und die Höchstdauer der Laufzeit des Modellstudiengangs festgelegt sind und Anträge auf Verlängerung der Laufzeit anhand von Evaluationsergebnissen zu begründen sind,

6. die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regelstudiengang entsprechender gleichberechtigter Zugang zum Modellstudiengang gewährleistet ist,

7. die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind,

8. geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des weiteren Studiums sowie hinsichtlich der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen verfahren wird,

9. festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 13 und 16 beschrieben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden.

(3) Die Zulassung des Modellstudiengangs kann befristet erteilt und mit Auflagen versehen werden.

(4) 1 Für die Prüfungen im Modellstudiengang nach Absatz 2 Nummer 3 gilt § 38 entsprechend. 2 Hat ein Studierender oder eine Studierende in einem Regelstudiengang den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, ist das Ablegen der entsprechenden Prüfungen nach Satz 1 im Modellstudiengang nicht zulässig. 3 Hat ein Studierender oder eine Studierende die entsprechenden Prüfungen nach Satz 1 im Modellstudiengang endgültig nicht bestanden, ist das Ablegen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung im Regelstudiengang nicht zulässig.

(5) Die Studierenden des Modellstudiengangs haben die in § 20 Absatz 1 genannten Unterlagen spätestens bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung vorzulegen.