Änderung § 99 ZApprO vom 01.10.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 ÄApprOuaÄndV am 1. Oktober 2021 und Änderungshistorie der ZApprO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 99 ZApprO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 99 ZApprO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335

(Textabschnitt unverändert)

§ 99 Bestehen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle geprüften Abschnitte der Eignungsprüfung als bestanden bewertet werden. 2 Das Bestehen eines Abschnitts setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurde.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle geprüften Abschnitte der Eignungsprüfung als bestanden bewertet werden. 2 Das Bestehen eines Abschnitts setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurden.

(2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person teilt der antragstellenden Person das Ergebnis des jeweiligen Abschnitts der Eignungsprüfung mit und begründet das Ergebnis auf Wunsch der antragstellenden Person.






Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed