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Änderung § 112 ZApprO vom 01.10.2021
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§ 112 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | § 112 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 112 Durchführung der Kenntnisprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) In einem Prüfungsgespräch dürfen nicht mehr als vier antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 In einem Prüfungsgespräch dürfen nicht mehr als vier antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden. 2 § 22 gilt entsprechend. (1a) Die Kenntnisprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt. |
(2) 1 Über den Verlauf der Kenntnisprüfung ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 22 anzufertigen. 2 Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein: 1. der Gegenstand des Prüfungsgesprächs, 2. die erbrachten praktischen Prüfungsleistungen, 3. das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kenntnisprüfung, 4. die tragenden Gründe für das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kenntnisprüfung und 5. schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind. 3 Wenn eine schriftliche Behandlungsplanung zu erstellen war, ist diese der Niederschrift beizufügen. (3) Wurde die Kenntnisprüfung nicht bestanden, vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, möglich ist. (4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. (5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde zu. |
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