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Änderung Anlage 1 ZApprO vom 01.10.2021
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Anlage 1 ZApprO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | Anlage 1 ZApprO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4335 |
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(Text alte Fassung)Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist | (Text neue Fassung)Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, § 82 Absatz 2 Nummer 9) Unterrichtsveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist |
(Textabschnitt unverändert) 1. Praktikum der Physik für Studierende der Zahnmedizin 2. Praktikum der Chemie für Studierende der Zahnmedizin 3. Praktikum der Physiologie 4. Praktikum der Biochemie und Molekularbiologie 5. Praktikum der makroskopischen Anatomie 6. Praktikum der mikroskopischen Anatomie 7. Praktikum der Berufsfelderkundung 8. Übung in medizinischer Terminologie 9. Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Präventive Zahnheilkunde 10. Praktikum der Zahnmedizinischen Propädeutik mit Schwerpunkt Dentale Technologie Die Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 1 bis 8 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 504 Stunden. Die Unterrichtsveranstaltungen nach den Nummern 9 und 10 umfassen eine Gesamtstundenzahl von mindestens 84 Stunden. |
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