Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (2. ArbMedVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2019 BGBl. I S. 1082 (Nr. 27); Geltung ab 18.07.2019
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Artikel 1 Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge


Artikel 1 ändert mWv. 18. Juli 2019 ArbMedVV § 3, § 6, Anhang

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ergibt die Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit oder die Tätigkeiten des oder der Beschäftigten mehrere Vorsorgeanlässe, soll die arbeitsmedizinische Vorsorge in einem Termin stattfinden."

b)
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Arbeitsmedizinische Vorsorge" ersetzt.

2.
Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„In die Arbeitsanamnese müssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen einfließen."

3.
Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)
In Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i werden die Wörter „Kategorie 1 oder 2" durch die Wörter „Kategorie 1A oder 1B" ersetzt.

b)
Anhang Teil 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag. Der Arbeitgeber hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch die die Belastung durch natürliche UV-Strahlung möglichst gering gehalten wird."



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