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Änderung § 6 EAMIV vom 01.10.2023
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§ 6 EAMIV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung | § 6 EAMIV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 104 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Datenformate der maschinenlesbaren Form | |
(Text alte Fassung) (1) Die Anforderungen an eine maschinenlesbare Fassung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen Formate, die den Anforderungen nach § 2 Nummer 5 des Informationsweiterverwendungsgesetzes entsprechen. | (Text neue Fassung) (1) Die Anforderungen an eine maschinenlesbare Fassung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses erfüllen Formate, die den Anforderungen nach § 3 Nummer 5 des Datennutzungsgesetzes entsprechen. |
(2) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss legt das Nähere zu den Formaten und die technische Struktur des Datensatzes in der maschinenlesbaren Fassung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik spätestens bis zum 30. November 2019 in seiner Verfahrensordnung fest. 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss soll in seiner Verfahrensordnung auch Regelungen zur Meldung fehlerhafter Angaben in der maschinenlesbaren Fassung und zur Korrektur fehlerhafter Angaben treffen. |
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