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Änderung § 2 DTAGÜbertrAnO vom 01.05.2021
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§ 2 DTAGÜbertrAnO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2021 geltenden Fassung | § 2 DTAGÜbertrAnO n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 A. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 871 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich des Disziplinarrechts | |
(Text alte Fassung) (1) Die Befugnisse zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte werden der Leitung der Abteilung Civil Servant Matters übertragen. (2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten wird der Abteilung Civil Servant Matters übertragen. | (Text neue Fassung) (1) Die Befugnisse zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte werden der Leitung der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen. (2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten wird der Abteilung Sovereign Civil Servants Services übertragen. |
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