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Artikel 2 - Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag (IT-StaatsvertragÄndG k.a.Abk.)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1126, 2851 (Nr. 29)
Geltung ab 09.08.2019; FNA: 206-3-1 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 09.08.2019; FNA: 206-3-1 Öffentliche Informationstechnik
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Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den Tag, an dem die Vorschriften des Ersten IT-Änderungsstaatsvertrags nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt.*) Gleiches gilt für den Fall, dass der Erste IT-Änderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach § 12 Absatz 2 des IT-Staatsvertrags außer Kraft tritt.
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- Anm.
- d. Red.:
- *)
- Gemäß B. v. 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2851) trat der Vertrag am 1. Oktober 2019 in Kraft.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 8. August 2019.
Text in der Fassung der Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG B. v. 13. Dezember 2019 BGBl. I S. 2851 m.W.v. 1. Oktober 2019
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Frühere Fassungen von Artikel 2 Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2019 (20.12.2019) | Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG vom 13.12.2019 BGBl. I S. 2851 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 IT-StaatsvertragÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IT-StaatsvertragÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GGB. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2851
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