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Änderung Artikel 2 Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag vom 01.10.2019
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2019 geltenden Fassung durch B. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2851 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 | |
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den Tag, an dem die Vorschriften des Ersten IT-Änderungsstaatsvertrags nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Erste IT-Änderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach § 12 Absatz 2 des IT-Staatsvertrags außer Kraft tritt. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den Tag, an dem die Vorschriften des Ersten IT-Änderungsstaatsvertrags nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt.*) Gleiches gilt für den Fall, dass der Erste IT-Änderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach § 12 Absatz 2 des IT-Staatsvertrags außer Kraft tritt. --- Anm. d. Red.: *) Gemäß B. v. 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2851) trat der Vertrag am 1. Oktober 2019 in Kraft. |
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