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Änderung Artikel 2 Gesetz zum Ersten IT-Änderungsstaatsvertrag vom 01.10.2019

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch B. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2851
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2


(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den Tag, an dem die Vorschriften des Ersten IT-Änderungsstaatsvertrags nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Erste IT-Änderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach § 12 Absatz 2 des IT-Staatsvertrags außer Kraft tritt.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den Tag, an dem die Vorschriften des Ersten IT-Änderungsstaatsvertrags nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt.*) Gleiches gilt für den Fall, dass der Erste IT-Änderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach § 12 Absatz 2 des IT-Staatsvertrags außer Kraft tritt.


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Anm. d. Red.:
*) Gemäß B. v. 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2851) trat der Vertrag am 1. Oktober 2019 in Kraft.