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Änderung § 18 WSG vom 01.06.2023

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§ 18 WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2023 geltenden Fassung
§ 18 WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 18 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Soldatinnen und Soldaten, deren Wehrdienst vor dem 1. Januar 2020 begonnen hat, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn sich die ihnen zustehenden Leistungen aus Anlass der Neufassung des Wehrsoldgesetzes ab dem 1. Januar 2020 verringern. 2 Der Ausgleichsbetrag berechnet sich aus der Differenz zwischen der Summe der Beträge aus:

1. dem Wehrsold nach § 2 Absatz 1 und § 8c des Wehrsoldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung,

2. einer Leistung nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung,

3. einer Leistung nach den §§ 17 und 22 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung,

4. einer Leistung nach § 13 des Unterhaltssicherungsgesetzes und einer Leistung nach den §§ 17 und 22 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der jeweils bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung

und dem Wehrsold nach § 4 in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung. 3 Der Anspruch auf die Ausgleichszulage endet, wenn die Voraussetzungen für die aufgeführten Leistungen nach der jeweils genannten Vorschrift entfallen und der Gesamtbetrag dieser Leistungen den Betrag des Wehrsoldes nach § 4 nicht mehr übersteigt.



 

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