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Änderung § 2 USG vom 01.01.2020
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§ 2 USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 2 USG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 19b G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Teilzeit | |
(Text alte Fassung) 1 Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. 2 Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 2 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. 3 Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt. | (Text neue Fassung) 1 Bei Teilzeitbeschäftigung nach § 30a Absatz 1 des Soldatengesetzes werden Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 11 und 14 anteilig gewährt. 2 Die Leistungen nach den §§ 12 bis 17 und 23 Absatz 3 werden anteilig zur vollen Dienstzeit am jeweiligen Tag gewährt. 3 Die Tage nach den §§ 12 und 13 werden bei Teilzeit anteilig gezählt. |
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