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Änderung § 11a USG vom 01.01.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11a USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 11a USG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 19b G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11a Prämie für besondere Einsatzbereitschaft


vorherige Änderung

 


(1) 1 Reservistendienst Leistenden kann für ihre Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden. 2 Voraussetzung ist eine Entscheidung nach § 42b Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die entsprechende Verwendung von Soldatinnen und Soldaten.

(2) 1 Die Prämie beträgt 70 Prozent der entsprechenden Prämie für Soldatinnen und Soldaten nach § 42b Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. 2 § 42b Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)