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Änderung § 11a USG vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11a USG, alle Änderungen durch Artikel 19b SVReformG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des USGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11a USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 11a USG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 19b G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 |
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(Text alte Fassung) § 11a (neu) | (Text neue Fassung)§ 11a Prämie für besondere Einsatzbereitschaft |
(1) 1 Reservistendienst Leistenden kann für ihre Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden. 2 Voraussetzung ist eine Entscheidung nach § 42b Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes für die entsprechende Verwendung von Soldatinnen und Soldaten. (2) 1 Die Prämie beträgt 70 Prozent der entsprechenden Prämie für Soldatinnen und Soldaten nach § 42b Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. 2 § 42b Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. |
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