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Artikel 16 - Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (AMVSÄndG k.a.Abk.)

G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
Geltung ab 16.08.2019, abweichend siehe Artikel 21
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Artikel 16 Änderung des Heilmittelwerbegesetzes


Artikel 16 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. August 2019 HWG § 12

§ 12 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Außerhalb der Fachkreise darf sich

1.
die Werbung für Arzneimittel nicht beziehen auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der

a)
in Abschnitt A der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen,

b)
in Abschnitt B der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Tieren,

2.
die Werbung für Medizinprodukte nicht beziehen auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Werbung für Invitro-Diagnostika gemäß Anlage 3 zu § 3 Absatz 4 der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, die sich auf die Erkennung der in Abschnitt A Nummer 1 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden bei Menschen beziehen."

2.
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „dieser" durch die Wörter „der in der Anlage aufgeführten" ersetzt.





 

Frühere Fassungen von Artikel 16 Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.08.2019 (05.03.2020)Berichtigung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
vom 26.02.2020 BGBl. I S. 318

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 16 Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 AMVSÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMVSÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
B. v. 26.02.2020 BGBl. I S. 318
Berichtigung AMVSÄndGBer
... nach § 106 als Praxisbesonderheit zu berücksichtigen."" 2. Artikel 16 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen: „2. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ...

Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562
Artikel 5 DVG Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 ist nicht ...