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Artikel 19 - Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (AMVSÄndG k.a.Abk.)

G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
Geltung ab 16.08.2019, abweichend siehe Artikel 21
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Artikel 19 Änderung der Apothekenbetriebsordnung


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. August 2019 ApBetrO § 14, § 17

Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1080) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird vor der Angabe „Nummer 5" die Angabe „Satz 1" eingefügt und wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „soweit es sich um eine patientenindividuell hergestellte parenterale Zubereitung handelt, sind zusätzlich zu der Angabe nach Satz 1 Nummer 5 die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, die Chargenbezeichnung sowie der Name des pharmazeutischen Unternehmers anzugeben" eingefügt.

2.
§ 17 Absatz 6a wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „gentechnisch hergestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestörungen" durch die Wörter „Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie" ersetzt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Dem verschreibenden Arzt sind von der abgebenden Apotheke folgende Angaben zu melden:

1.
die Bezeichnung des Arzneimittels,

2.
die Chargenbezeichnung und die Menge des Arzneimittels,

3.
das Datum der Abgabe und

4.
Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des Patienten.

Die Meldung hat elektronisch oder schriftlich nach Abgabe des Arzneimittels zu erfolgen."

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Zitierungen von Artikel 19 Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 AMVSÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMVSÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1450
Artikel 1 ApBetrOuaÄndV Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 Absatz 1 Satz ...