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§ 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (MDBNDVerfSchVDV)

Artikel 1 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.03.2019; FNA: 2030-8-5-17 Beamte
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§ 2 Ausbildungsziele



(1) Die Ausbildung vermittelt die fachtheoretischen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und im mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes erforderlich sind.

(2) 1Die Ausbildung legt die Grundlage für eine behördenübergreifende Wissensbasis im mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und im mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes. 2Sie fördert die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste und trägt zur Standardisierung der nachrichtendienstlichen Arbeit bei.

(3) 1Die Ausbildung soll die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. 2Hierzu gehört auch die Fähigkeit, Gefahrenpotentiale für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im nationalen und internationalen Kontext zu erkennen und einzuordnen.

(4) Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen und zum wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz sind zu fördern.